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Ist die Bezeichnung ärztlich geprüfte Yogalehrerin zulässig?

Ich habe ein Mail (NEWSLETTER WERBUNG) von einer "Ärztlich geprüfte Yogalehrerin" bekommen;  sie bietet eine  Ausbildung zum ärztlich geprüften Yogalehrer im Mai 2011 an. Wie ich weiß, ist die Bezeichnung "ärztlich geprüft", "medizinisch geprüft", oder "geprüft" weder eine Bestätigung für eine staatliche Anerkennung der entsprechenden Ausbildung noch bedeutet dies, dass die Schule staatlich anerkannt ist. Für viele Rechtsanwälte sind die Bezeichnungen "geprüft", "ärztlich geprüft" bzw. "medizinisch geprüft"  irreführend und daher abmahnfähig. Zitat Rechtsanwalt Jens Liesegang: "Wer den Zusatz `geprüft‘ verwendet, ohne dass dem eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung zugrunde liegt, handelt irreführend, wenn er dies nicht klarstellt. In der Werbung darf der Zusatz 'geprüft' nur verwendet werden, wenn die Prüfung auch staatlich anerkannt ist oder es sich um eine staatliche Prüfung handelt.“ Quelle: Rechtsanwalt Jens Liesegang

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Also ich bin auch ärztl. gepr. Yogalehrerin, wie auch Doris Iding und Patrick Broome u.a., und das hat damit zu tun, dass der Anatomie-Unterricht von einer Ärztin unterrichtet wurde und von ihr auch die schriftliche Anatomie-Prüfung abgenommen wurde. Also ganz einfach und logisch.

 

 

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